Kontakt E-Mail

AGB

Allgemeine Mietbedingungen Bavaria Swiss AG

I. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die folgenden:

  1. Wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit (Bonität) des Mieters aufkommen.
  2. Wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren oder Konkursverfahren eröffnet.
  3. Der Mieter trotz Mahnung unter Setzung einer mindestens einwöchigen Nachfrist mit Mietzinszahlungen im Verzug ist und dem Vermieter eine Besichtigung des Mietgegenstandes zur Zustands- oder Schadenfeststellung trotz vorheriger Ankündigung nicht gewährt.
  4. Der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Gebrauchs- oder sonstige Rechte am Mietgegenstand Dritten einräumt oder den
  5. Mietgegenstand Dritten überlässt.
  6. Der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Stand- Einsatzort des Mietgegenstandes ändert.
  7. Der Mieter seinen Service-, Wartungs-, und Reparaturpflicht nicht
  8. Der Mieter vom Mietgegenstand sonst einen erheblich nachteiligen Gebrauch



2. Bedingungen

2.1 Die Warenangebote der Bavaria Swiss AG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
2.2 Abweichenden Bedingungen in Bestellformularen oder Bestellschreiben vom Kunden widerspricht die Bavaria Swiss AG bereits hiermit. Sie werden auch dann für sie nicht bindend, wenn ihnen die Bavaria Swiss AG nicht ausdrücklich widerspricht.
2.3 Massgeblich für den Auftrag ist die schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung der Bavaria Swiss AG. Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gilt die Warenrechnung als Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Massgabe der Auftragsbestätigung zustande.
2.4 Sämtliche Texte, Bilder, Grafiken, etc. und sonstigen Unterlagen sowie deren Anordnung der Bavaria Swiss AG unterliegen dem Schutz des Urheberrechtes und anderer Schutzgesetze. Auf Verlangen müssen der Bavaria Swiss AG diese Unterlagen zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht. Dritten dürfen sie ohne vorherige Zustimmung der Bavaria Swiss AG nicht zugänglich gemacht werden.
2.5 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.



3. Lieferfrist

3.1 Von der Bavaria Swiss AG angegebene Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.
3.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Angaben über technische Details, Genehmigungen, Freigaben und vereinbarter Anzahlungen.
3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf welche die Bavaria Swiss AG keinen Einfluss hat, soweit solche Hindernisse die Ablieferung des Liefergegenstandes überhaupt verzögern. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die erläuterten Umstände sind auch dann nicht von der Bavaria Swiss AG zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. In wichtigen Fällen werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Kunden von der Bavaria Swiss AG unverzüglich mitgeteilt.
3.5 Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge von der Bavaria Swiss AG zu vertretenden Gründen um 6 Wochen überschritten, kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er der Bavaria Swiss AG vorher eine Nachfrist von 3 Wochen gesetzt und erklärt hat, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Leistung nicht mehr annehme. Das gilt nicht, wenn zufolge Unmöglichkeit eine Fristsetzung entbehrlich ist.
3.6 Kommt die Bavaria Swiss AG in Lieferverzug, so haftet sie für grobes Verschulden in Bezug auf den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden, nicht jedoch für Folge und Strafschäden oder indirekte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird wegbedungen.
3.7 Ruft der Kunde versandfertig gemeldete Ware nicht sofort ab, so werden ihm zwei Wochen nach erfolgter Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, insbesondere Lager- und Kapitalkosten sowie Wertverluste auf Maschinen zufolge Jahreswechsel.
3.8 Kommt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme oder Erteilung der Versandvorschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung oder der Leistung der vereinbarten Sicherheit mehr als 2 Wochen in Annahmeverzug, ist die Bavaria Swiss AG nach vorangehender Nachfristansetzung von 2 Wochen wahlweise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von mindestens 15% des Vertragspreises zuzüglich Mehrwertsteuer geltend zu machen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der bei der Bavaria Swiss AG entstandene Schaden niedriger ausfällt.
3.9 Die Lieferbedingungen aller Verträge sind EXW zu verstehen; Incoterms 2000.

4. Preise

4.1 Die bekanntgegebenen Preise verstehen sich ab Standort in EURO exklusive Mehrwertsteuer. Der Zwischenverkauf ist vorbehalten. Nicht inbegriffen sind die Liefer- und Transportkosten. Die Bavaria Swiss AG behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern.
4.2 Für die von Kunden gekauften Baumaschinen und Handelsgüter sind die in der Auftragsbestätigung genannten oder mündlich vereinbarten Preise massgebend.
4.3 Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
4.4 Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für die Bavaria Swiss AG nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, ist sie berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.