Kontakt E-Mail

AGB

1. Geltungsbereich

1.1
Die Bavaria Swiss AG erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschliesslich unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Bavaria Swiss AG nicht anerkannt, es sei denn, sie hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.2
Die AGB der Bavaria Swiss AG gelten für die Bestellung und Lieferung von Baumaschinen aller Art sowie weiterer Handelsgüter, die über die Webplattform der Bavaria Swiss AG auf www.bavariaswiss.com oder auf andere Weise erfolgen. Mit jedem An- und Verkauf erklärt sich der Kunde mit den vorliegenden AGB einverstanden.

2. Auftrag, Lieferumfang, Unterlagen

2.1
Die Warenangebote der Bavaria Swiss AG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

2.2
Abweichenden Bedingungen in Bestellformularen oder Bestellschreiben vom Kunden widerspricht die Bavaria Swiss AG bereits hiermit. Sie werden auch dann für sie nicht bindend, wenn ihnen die Bavaria Swiss AG nicht ausdrücklich widerspricht.

2.3
Massgeblich für den Auftrag ist die schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung der Bavaria Swiss AG. Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gilt die Warenrechnung als Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Massgabe der Auftragsbestätigung zustande.

2.4
Sämtliche Texte, Bilder, Grafiken, etc. und sonstigen Unterlagen sowie deren Anordnung der Bavaria Swiss AG unterliegen dem Schutz des Urheberrechtes und anderer Schutzgesetze. Auf Verlangen müssen der Bavaria Swiss AG diese Unterlagen zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht. Dritten dürfen sie ohne vorherige Zustimmung der Bavaria Swiss AG nicht zugänglich gemacht werden.

2.5
Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Lieferfrist

3.1
Von der Bavaria Swiss AG angegebene Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.

3.2
Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Angaben über technische Details, Genehmigungen, Freigaben und vereinbarter Anzahlungen.

3.3
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3.4
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf welche die Bavaria Swiss AG keinen Einfluss hat, soweit solche Hindernisse die Ablieferung des Liefergegenstandes überhaupt verzögern. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die erläuterten Umstände sind auch dann nicht von der Bavaria Swiss AG zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. In wichtigen Fällen werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Kunden von der Bavaria Swiss AG unverzüglich mitgeteilt.

3.5
Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge von der Bavaria Swiss AG zu vertretenden Gründen um 6 Wochen überschritten, kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er der Bavaria Swiss AG vorher eine Nachfrist von 3 Wochen gesetzt und erklärt hat, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Leistung nicht mehr annehme. Das gilt nicht, wenn zufolge Unmöglichkeit eine Fristsetzung entbehrlich ist.

3.6
Kommt die Bavaria Swiss AG in Lieferverzug, so haftet sie für grobes Verschulden in Bezug auf den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden, nicht jedoch für Folge und Strafschäden oder indirekte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird
wegbedungen.

3.7
Ruft der Kunde versandfertig gemeldete Ware nicht sofort ab, so werden ihm zwei Wochen nach erfolgter Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, insbesondere Lager- und Kapitalkosten sowie Wertverluste auf Maschinen zufolge Jahreswechsel.

3.8
Kommt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme oder Erteilung der Versandvorschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung oder der Leistung der vereinbarten Sicherheit mehr als 2 Wochen in Annahmeverzug, ist die Bavaria Swiss AG nach vorangehender Nachfristansetzung von 2 Wochen wahlweise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von mindestens 15% des Vertragspreises zuzüglich Mehrwertsteuer geltend zu machen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der bei der Bavaria Swiss AG entstandene Schaden niedriger ausfällt.

3.9
Die Lieferbedingungen aller Verträge sind EXW zu verstehen; Incoterms 2000.

4. Preise

4.1
Die bekanntgegebenen Preise verstehen sich ab Standort in EURO exklusive Mehrwertsteuer. Der Zwischenverkauf ist vorbehalten. Nicht inbegriffen sind die Liefer- und Transportkosten. Die Bavaria Swiss AG behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern.

4.2
Für die von Kunden gekauften Baumaschinen und Handelsgüter sind die in der Auftragsbestätigung genannten oder mündlich vereinbarten Preise massgebend.

4.3
Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

4.4
Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für die Bavaria Swiss AG nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, ist sie berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.

5. Zahlung

5.1
Sämtliche Bezahlungen sind mangels anderweitiger Vereinbarungen mit Vorauszahlung an die Bavaria Swiss AG zu leisten.

5.2
Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind vom Kunden zu tragen.

5.3
Anfallende Akkreditivkosten sowie Devisenverluste trägt der Kunde.

5.4
Alle Forderungen der Bavaria Swiss AG werden sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält. Werden mehrere Maschinenoder andere Handelsgüter zusammen verkauft, so müssen zunächst alle Kaufgegenstände bezahlt werden, bevor geliefert wird.

6. Verrechnung und Zurückbehaltung

6.1
Der Kunde darf nur mit einer von Bavaria Swiss AG schriftlich anerkannten oder durch Urteil rechtskräftig festgestellten Gegenforderung verrechnen.

6.2
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche von Bavaria Swiss AG schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Gefahrübergang / Versendung

7.1
Eigentum, Besitz und Gefahr gehen mit Zahlungseingang bei Bavaria Swiss AG auf den Kunden über bzw. umgekehrt beim Ankauf.

7.2
Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Bavaria Swiss AG hat ihre Lieferverpflichtung erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäss dem Frachtführer oder Spediteur zum Verladen übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie
Übersendung vereinbart ist.

7.3
Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7.4
Wird die Versandart, der Weg oder die Versandperson von der Bavaria Swiss AG ausgewählt, so haftet sie nur für grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

8. Datenschutz

8.1
Die Bavaria Swiss AG versichert, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) und der einschlägigen Rechtsnormen zu beachten. Die vom Kunden angegebenen Daten werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nicht.

8.2
Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis mit der Nutzung seiner Daten.

9. Gewährleistung

9.1
Die Website der Bavaria Swiss AG sowie andere Dokumentationen wurden mit grösstmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Trotzdem kann die Bavaria Swiss AG die Fehlerfreiheit und Genauigkeit der enthaltenen Informationen nicht garantieren. Sie schliesst
jegliche Haftung für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Benutzung der Website entstehen, aus.

9.2
Sofern von dieser Website auf Internetseiten verwiesen wird, die von Dritten betrieben werden, übernimmt die Bavaria Swiss AG keine Verantwortung für deren Inhalte.

9.3
Ausserdem behält sich der Herausgeber das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.

9.4
Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt jeder Lieferung auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind der Bavaria Swiss AG unverzüglich schriftlich zu übersenden. Beim Beförderer ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

9.5
Jegliche Lieferung gilt als „Wie besichtigt und vereinbart“. Jegliche Mängelhaftung und sonstigen Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

9.6
Beim Ankauf durch Bavaria Swiss AG muss die Ware vom Zeitpunkt der Kaufvereinbarung bis zur Lieferung in einem unveränderten technischen und optischen Zustand bleiben, anderenfalls Bavaria Swiss AG Mängelbehebung, Wandelung oder Minderung nach Gesetz verlangen kann.

9.7
Alle Gebrauchtmaschinen werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Ware vor Kauf zu überprüfen, dies wird auch ausdrücklich so gewünscht. Nachträgliche Beanstandungen sind nichtig.

9.8
Betriebsstunden oder Kilometerstände sind nur abgelesen, wir übernehmen keine Haftung für deren Inhalt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1
Die Bavaria Swiss AG behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren, einschliesslich der von ihr eingebauten Zubehör-, Ersatzteile oder Tauschaggregate, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen ausdrücklich vor. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn die Inanspruchnahme der Bavaria Swiss AG aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

10.2
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Bavaria Swiss AG unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

10.3
Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung.

10.4
Im Fall der Weiterveräusserung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräusserung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräusserung stehen, in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.) an die Bavaria Swiss AG ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Reparaturen weiterverkauft worden ist.

10.5
Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch die Bavaria Swiss AG berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf der vorherigen Zustimmung der Bavaria Swiss AG. Aus wichtigem Grund ist sie berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekanntzugeben. Mit der Abtretungsanzeige an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann die Bavaria Swiss AG verlangen, dass ihr der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

10.6
Die Bavaria Swiss AG ist weiter berechtigt, ohne Mitwirkung des Käufers, die nach dem Recht am Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Käufers nötigen Rechtshandlungen zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes vorzunehmen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Vertragsparteien der Sitz der Bavaria Swiss AG in Baar.

11.2
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Vertragsparteien der Sitz der Bavaria Swiss AG in Baar. Nach Wahl kann die Bavaria Swiss AG die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

11.3
Für diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der Bavaria Swiss AG und dem Kunden gelten die Bestimmungen des Schweizer Rechts, insbesondere die Vorschriften des OR.

12. Änderungen

12.1
Die Bavaria Swiss AG behält es sich ausdrücklich vor, die vorliegenden AGB jederzeit an die Gegebenheiten anzupassen und diese sofort anzuwenden.

12.2
Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich geschlossenen Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.

13. Haftung

13.1
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind, soweit keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung vorliegt, ausgeschlossen. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, die sich aus Lieferverzug, aus dem Gebrauch, durch Fehlleistung oder Leistungsausfall ergeben, ist ausgeschlossen.